Emittenten
Bei dem „Emittenten“ handelt es sich um die Rechtsträger, welche die Wertpapiere in den Markt einführen. Zu den Emittenten gehören:
- natürliche und juristische Personen
- Staatsschatz oder eine staatseigene Bank
- Finanzinstitutionen
- Unternehmen
- Gemeinden – JST (Selbstverwaltungseinheiten).
In Polen bleibt der Staatsschatz nach wie vor der führende Emittent, der die Staatsanleihen vergibt und Mitinhaber von vielen Aktien der börsennotierten Gesellschaften ist. Es gibt eine Reihe von Wertpapieren und die Emittenten von Aktien und Anleihen kann man in der Regel wie folgt unterscheiden:
- Emittent von Aktien: – dies bildet eine Form der Finanzierung der Tätigkeit des Unternehmens. Der Aktieninhaber partizipiert in dem Kapital der Gesellschaft bis zu dem Zeitpunkt der Aktienveräußerung und verfügt über körperschaftliche und kapitalbezogene Vorzüge. Man differenziert zwischen einfachen Aktien und Vorzugsaktien (auf dem Börsenmarkt werden nur einfache Aktien gehandelt)
- Emittent von Anleihen: – der Rechtsträger von diesen Anleihen garantiert und haftet für die Richtigkeit der Inhalte der vergebenen Anleihen, d.h. welche Beträge und zu welchem Zeitpunkt an den Anleiheinhaber zurückgezahlt werden. Dies ist zwingend, denn die Vergabe von Anleihen wird in den Büchern des Emittenten als Verpflichtung gebucht, die durch Pfand, Hypothek bzw. Garantiestellung gesichert wird. Zu festgesetzten Zeitpunkt soll ihre Rückzahlung erfolgen. Die Bezeichnung der Anleihe bestimmt ihre Emittenten.
- Staatsanleihen – werden durch den Staatschatz emittiert, der zugleich zu den Emittenten mit der höchsten Glaubwürdigkeit zählt und die Liquidität dieser Anleihen ist am höchsten. Die Glaubwürdigkeit und Liquidität dieser Anleihen haben zur Folgen, dass der Kuponsatz dieser Anleihen meistens am geringsten ist. Auf der Börse werden die Staatsanleihen gehandelt, die sowohl festverzinst als auch variable, gebunden an WIBOR oder Inflation sind.
- kommunale Anleihen, werden durch JST (Gebietskörperschaften) emittiert, die nicht insolvenzfähig sind. Die Qualität der Emittenten von den kommunalen Anleihen ist unterschiedlich, was die Ratingdifferenzen zeigen. Es handelt sich dabei um einen großen Markt, obwohl auf der Börse nur ein geringer Teil dieser Anleihen, lediglich 0,5% aller Emittenten gehandelt wird. Sie zeichnen sich durch einen niedrige Liquidität durch.
- Pfandbriefe – werden durch die Hypothekenbanken zwecks Finanzierung von Kreditvergaben (sog. Hypothekenkredite) emittiert. Ihr hohes Sicherheitsniveau beruht darauf, dass die Briefe durch Hypotheken besichert werden. Eine höhere Verzinsung von Kupons im Vergleich mit Staatsanleihen resultiert aus ihrer niedrigeren Liquidität.
- Anleihen der Nationalwirtschaftsbank („Bank Gospodarstwa Krajowego“, BGK) – auf der Börse werden diese Anleihen als „Staatsanleihen“ emittiert, weil 70 % dieser Emissionen die sog. Infrastrukturanleihen darstellen, die durch BGK zugunsten von Nationalen Straßenfonds herausgegeben wurden und durch den Staatschatz garantiert werden. Ihre Glaubwürdigkeit ähnelt daher der Glaubwürdigkeit der Staatsanleihen. BGK emittiert jedoch auch eigene Anleihen ohne die Staatschatzgarantie, die zu gewöhnlichen Bankenanleihen gehören. Ihre Glaubwürdigkeit ist auch sehr hoch und der erhöhte Kuponsatz bildet eine Art Bonus für eine niedrigere Liquidität. Die Infrastrukturanleihen werden meistens für 10 Jahre oder länger und die eigenen Anleihen bis zu 5 Jahren herausgegeben.
- Euroanleihen sind die Anleihen, die in einer anderen Währung (nicht nur in EURO) als die nationale Währung emittiert werden. Es gibt auf dem Markt die EURO-Anleihen, bezeichnet als „Samurai“, weil sie in JPY Währung herausgegeben werden, die EURO-USD Anleihen, emittiert in USD Währung und die sog. Pandas – Anleihen, die auf CNY notiert werden. 80% des Marktes bilden jedoch die Staatsanleihen, obwohl es auch andere Emittenten gibt. Der Vorteil des Investierens in Euroanleihen ist ihre hohe Glaubwürdigkeit, Rating und ein günstiger Kuponsatz.
- Bankenanleihen werden durch die Banken emittiert. Die von ihnen angebotenen Kupons sind sehr vorteilhaft. Meistens handelt sich dabei um eine nachrangige Schuld, was bedeutet, dass ihr Risiko etwas höher als bei den gewöhnlichen Anleihen ist. Sie werden als sicher angesehen und zählen zu den am meisten flüssigen nicht durch den Staat herausgegebenen. Anbei ist es anzumerken, dass die Banken einer ständigen Aufsicht der nationalen Finanzbehörde (KNF) unterliegen.
- Unternehmensanleihen gehören zu einer sehr vielfältigen Gruppe von Finanzinstrumenten. Darunter gibt es Emittenten mit einer hohen und mit einer niedrigen Glaubwürdigkeit (in der Vergangenheit kam es zu Insolvenzen von den auf Catalyst notierten Emittenten). Daher sind die Kuponsätze von diesen Anleihen sehr unterschiedlich. Unter dem Emittenten gibt es u. a. Developers, Inkassogesellschaften, Energieunternehmen. Die Liquidität ist auch unterschiedlich. Das Handeln mit Anleihen eines Teils der Unternehmen ist faktisch nicht existent, wogegen ein Teil dieser Anleihen eine hohe Liquidität wie bei Energieunternehmen anbietet.
- Genossenschaftsanleihen beziehen sich auf die Genossenschaftsbanken. Sie zeichnen sich durch einen hohen Kuponsatz aus, obwohl ihre Kreditwürdigkeit relativ niedrig ist. Das ist auch der Grund, warum die institutionellen Anleger (TFI, OFE) an diesen Anleihen kein Interesse haben. Ein hohes Risiko wird auch durch die Insolvenzen von Genossenschaftsbanken bestätigt, die in Vergangenheit vorgekommen sind.
Die Emittenten sind verpflichtet, laufende und periodische Berichte der Öffentlichkeit vorzulegen. Darin finden sich die Informationen über den betreffenden Rechtsträger und seine Finanzinstrumente. Hilfreich ist dabei das sog. ESPI – System zu verwenden. Im Rahmen dieser Informationsverpflichtung ist es auch wichtig, damit die durch den Emittenten übermittelten Informationen den Anlegern die Beurteilung der wirtschaftlichen, vermögensrechtlichen und finanziellen Situation des Emittenten ermöglichen. Den Rechtsträgern, deren Finanzinstrumente im organisierten Handel notiert werden, obliegt auch die Pflicht die laufenden Berichte zu erstatten und über sämtliche Umstände und Ereignisse zu informieren, die auf ihre wirtschaftliche, vermögensrechtliche und finanzielle Lage von Bedeutung sind. Diese Pflicht entsteht, wenn nach Auffassung des betreffenden Rechtsträgers die Situation den Preis oder den Wert der notierten Finanzinstrumente beeinflussen könnte und die Berichterstattung muss innerhalb von 24 Stunden erfolgen.
Zu den Ereignissen, die die Informationspflicht auslösen, gehören u.a.:
- Abschluss oder Auflösung eines bedeutenden Vertrages
- Erwerb, Veräußerung oder Verlust von Aktiven von erheblichen Wert infolge eines zufälligen Vorfalls,
- Einziehung von eigenen Anteilen
- Absicht des Zusammenschlusses mit einem anderen Rechtsträger,
- Registrierung der Höhe des Stammkapitals durch das Gericht
- Spaltung oder Umwandlung der Gesellschaft
- Abberufung oder Einberufung eines Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedes
- Bestellung eines Wirtschaftsprüfers
- Erstellung einer Prognose der Finanzergebnisse
Man unterscheidet zwischen periodischen-, Quartal-, Halbjahres- und Jahresberichten. Die Fristen für die Veröffentlichung dieser Dokumente sind im den laufenden Bericht enthalten, der der Öffentlichkeit bis Ende des Monats jedes Kalenderjahres vorgelegt wird. Darin finden sich auch die Angaben zu den Finanzberichten und anderen Dokumenten des betreffenden Rechtsträgers.
Einführung von Aktien in den Börsenhandel/ Primärmarkt und Parallelmarkt
Nachdem die zentrale Wertpapierverwahrerstelle einen Beschluss über die Registrierung von Aktien gefasst hat, stellt die betreffende Gesellschaft einen Antrag an GWP auf ihre Zulassung und Einführung in den Börsenhandel nebst dem Gutachten einer Wertpapierfirma über die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen. Dafür ist die Fassung von bestimmten Beschlüssen durch den GPW- Vorstand erforderlich. Die Zulassungsvoraussetzungen sind in der Geschäftsordnung der GWP sowie in den Sonderregelungen für den Börsenhandel im UTP -System (Universal Trading Platform) enthalten. Dazu gehören:
- die Gesellschaft verfügt über einen durch KNF genehmigten Prospekt,
- die Veräußerung von Aktien ist nicht beschränkt,
- gegen dem Emittenten sind keine Insolvenz- bzw. Liquidationsverfahren anhängig,
- die Kapitalausstattung der Gesellschaft soll mindestens 60 Millionen PLN oder Gleichwert von 15 Millionen Euro in polnischer Währung,
- die Aktionäre, von denen jeder mindestens 5% der Stimmen auf der Hauptversammlung des Emittenten ausüben kann, verfügen mindestens über
- 15% der durch den Antrag auf Zulassung zu dem Börsenhandel umfassten Aktien (auf dem Primärmarkt 25%);
- 100 000 der durch den Antrag auf die Zulassung zu dem Börsenhandel umfassten Aktien zum Wert von mindestens 1 Million EURO, berechnet nach dem letzten Verkaufspreis oder Emissionspreis (oder 500 000 Aktien mit einem Wert von mindestens 17 Millionen EURO auf dem Primärmarkt)
- Aktien, die sich im Besitz einer solchen Anzahl der Aktionäre befinden, was eine Grundlage für eine glatten Börsenhandel abgibt.
Zusätzlich werden bei der Antragsbescheidung folgende Faktoren durch GPW in Betracht gezogen:
- Sicherstellung einer entsprechenden Liquidität der Aktien
- Sicherstellung eines entsprechenden Niveaus der Kapitalausstattung
- aktuelle und voraussehbare finanzielle Situation der Gesellschaft
- Erfahrung und Qualifizierung der Gesellschaftsorgane
- Sicherheit des Börsenhandelns und das Interesse seiner Teilnehmer
Der GPW – Vorstand hat dabei die Pflicht einen Beschluss in der Frage der Zulassung von Finanzinstrumenten in den Börsenhandel innerhalb von 14 Tagen seit dem Tag der Stellung eines vollständigen Antrages zu fassen.
Im Falle einer positiven Bescheidung des Antrages soll der Emittent die Aktien in den Börsenhandel innerhalb von 6 Monaten einführen und bei Nichteinhaltung dieser Frist kann GWP den Zulassungsbeschluss aufheben.
Die Einführung von Aktien in den Börsenhandel erfolgt mit dem ersten Tag, an dem die Notierung der Gesellschaft beginnt, d.h. am Tag ihres Debüts auf der GPW- Börse.
NewConnect – Markt
Die Grundvoraussetzung für die Einführung von Aktien in den NewConnect – Markt ist die Anfertigung eines entsprechenden Zulassungsdokuments. Der Emittent stellt einen Antrag an GPW auf die Zulassung von Aktien in den NewConnect – Markt. Eine der Anlagen zu diesem Antrag bildet das Informationsdokument, das zusammen mit einem autorisierten Berater erstellt wird.
Die Informationsdokument der Emittenten des NewConnect – Marktes werden auf der Internetseite von NewConnect veröffentlicht. Ferner muss der Emittent folgende weitere Kriterien der GWP- Geschäftsordnung erfüllen, um an dem NewConnect- Markt zugelassen zu werden:
- bei dem Emittenten muss sich um eine Aktiengesellschaft handeln,
- das Informationsdokument muss den Finanzbericht für das letzte Geschäftsjahr, der durch einen Wirtschaftsprüfer genehmigt wird, beinhalten
- gegen den Emittenten darf kein Insolvenz- bzw. Liquidations- oder Restrukturierungsverfahren anhängig,
- der Nominalwert einer Aktie beträgt mindestens 0,10 PLN
- das Eigenkapital beläuft sich auf mindestens 500 000 PLN (wobei dem Kapital die Mittel angerechnet werden können, die vor dem Debüt auf dem NewConnect durch Aktienemission gewonnen wurden)
- entsprechende Verstreuung der Aktien – d.h. mindestens 15 % der eingeführten Aktien müssen sich im Besitz von mindestens 10 Anlegern befinden, von welchen jeder nicht mehr als 5% der Stimmen in der Gesellschaft haben („Minderheitsanleger“)
GPW als Organisator des NewConnect-Marktes fasst einen Beschluss über die Einführung von Aktien in den Börsenhandel nach Überprüfung der Dokumentation und Situation des Antragstellers. GPW kann dabei Fragen in diesem Zusammenhang stellen. Sollte GPW zu der Auffassung gelangen, dass die Einführung von Finanzinstrumenten die Sicherheit des Rechtsverkehrs oder das Interesse von seinen Teilnehmer gefährden könnte, wird der Antrag auf den Zugang des Antragstellers zu dem NewConnect – Markt negativ beschieden.
Die Einführung von Aktien in den Handel auf dem NewConnect – Markt erfolgt innerhalb von 10 Tagen seit dem Moment der Einreichung einer vollständigen und richtig erstellten Dokumentation (Antrag nebst allen Anlagen und erforderlichen Informationen nach Maßgabe der ASO- Geschäftsordnung nebst dem durch einen autorisierten Berater genehmigten Informationsdokument)