Das Gesetz von 18. November 2020 über elektronische Zustellungen[1] stellt eine Maßnahme im Rahmen der sog. „digitalen Revolution“ der Art und Weise der Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Staatsorganen und Organen der Selbstverwaltung und auch zwischen den Bürgern untereinander dar. Dies wird durch den Gesetzgeber nicht ausdrücklich in der Begründung zum Entwurf des genannten Gesetzes zugegeben, indem der Gesetzgeber einerseits auf die Ministererklärung zum eGovernment in Tallin von 6. Oktober 2017 und anderseits auf das Bedürfnis zur Implementierung von gemeinschaftlichen Vorschriften verweist[2] . Die Vornahme und Einführung des neues Gesetzes wurde durch die gegenwärtige Situation wesentlich beschleunigt. Der Ausbruch der Covid 19 Pandemie und die damit zusammenhängende Schließung verschiedener Bereiche des sozialen, wirtschaftlichen und öffentlichen Lebens haben die Einnahme eines neuen Blickwinkels auf jede dieser Bereiche erzwungen. Dies führte zur Suche nach neuen Möglichkeiten ihrer Aufrechterhaltung und Fortführung trotz zunehmenden Einschränkungen. Im Ergebnis wurde ein Großteil der Aktivitäten, insbesondere Dienstleistungen und Interaktionen innerhalb dieser Bereiche in die digitale Sphäre, darunter Internet verlegt. Diese Form hat sich zugleich als wichtiges Betätigungsfeld für die Erbringung von Arbeitsleistungen und für die Erfüllung von öffentlichen Aufgaben bewährt. Die infolge von „Lockdowns“ gesammelten Erfahrungen mündeten in die Vornahme einer gesetzgeberischen Initiative, die diese Erfahrungen in die Tat umgesetzt hat. Als notwendig hat sich dabei erwiesen, die Möglichkeit der Digitalisierung im Rahmen der weit verstandenen öffentlichen Dienstleistungen komplex zu behandeln ohne Rücksicht auf etwaige Einschränkungen, insbesondere epidemischer Natur.
Noch vor dem Inkrafttreten der ersten Regelungen des Gesetzes über elektronische Zustellungen ist die Verlegung von öffentlichen Dienstleistungen in die digitale Sphäre durch das neue Gesetz umfassten Regelungsbereich Wirklichkeit geworden, so dass gesagt werden kann, dass das neue Gesetz diesen Zustand nachträglich ordnet, modifiziert und verbessert. Es unterliegt keinem Zweifel, dass die öffentlichen Dienstleistungen gegenwärtig in digitaler Form zugänglich sein sollen.
Das Gesetz über elektronische Zustellungen führt ein völlig neues System von Dienstleistungen ein, das den Austausch von Informationen in elektronischer Form, insbesondere eine effektive und glaubhafte Zustellungen innerhalb der Verwaltung (Regierung und Selbstverwaltung) und zwischen der Verwaltung und Bürgern sicheren soll. Als Folge der Einführung der neuen Gesetzesregelung wurden auch andere öffentliche Rechtsträger wie Gerichte verpflichtet, ihre Dienste in digitaler Form im Rahmen der Zustellung von Einschreiben mittels registrierten elektronischer Zustellung anzubieten. Dies wird zugleich eine Ergänzung der fortgeschrittenen Digitalisierung von Rechtsberatungsleitungen mit sich bringen.
Das gegenständliche Gesetz wie der Name schon sagt, regelt die Fragen der elektronischen Zustellung (der sog. e-Zustellung). Obwohl dieser Begriff durch den Gesetzgeber nicht definiert wurde und es fehlt auch seine Umschreibung im Gemeinschaftsrecht, kann angenommen werden, dass es sich hier um eine Form der Zustellung mit elektronischen Mitteln, insbesondere mit Hilfe von elektronischer Kommunikation handelt. Das sind technische Lösungen darunter elektronische Systeme und Softwaretools gemeint, die eine Fernkommunikation unter Verwendung der Datenübermittlung zwischen EDV- Systemen, vor allem per E-Mail ermöglichen[3]. Als Zwischenergebnis lässt sich daher feststellen, dass das Gesetz die Zustellung der Korrespondenz mit Hilfe der öffentliche Leistung einer registrierten e- Zustellung, der öffentlichen Hybridleistung sowie der qualifizierten Leistung einer registrierten e-Zustellung vorsieht, was eine Diversifizierung der elektronischen Zustellungen mit sich bringt (je nach Präferenzen und Möglichkeiten der Entgegennahme des Dokuments durch den Empfänger in elektronischer Form)[4].
Im Lichte der neuen Regelung soll dabei die Leistung einer registrierten e-Zustellung als standardmäßige Art und Weise des Austausches von Informationen gelten. Bei ihrer Verwendung wird die Korrespondenz mit ihrem Empfänger geführt und eine Bestätigung über ihre Versendung und Empfangnahme durch den Absender verlangt. Sie wird durch die öffentliche Hybridleistung ergänzt, die den öffentlichen Rechtsträgern die Versendung der Korrespondenz im Rahmen eines standardmäßigen Austausches von Informationen auch mit Personen an die Hand gibt, welche von einer digitalen Kontaktführung ausgeschlossen bleiben oder welche für den Korrespondenzaustausch mittels elektronischer Übertragung noch nicht vorbereitet sind.
Unter einem praktischen Blickwinkel soll zunächst beachtet werden, dass die Zustellungen im Rechtsinne faktische Handlungen mit einer erheblichen rechtlichen Reichweite darstellen, denn sie führen bestimmte Rechtsfolgen herbei[5]. Beispielsweise endet die Rechtswirkung eines Zahlungsbefehls, der im Rahmen eines Mahnverfahrens erlassen wurde, in der Regel in dem Zeitpunkt, in dem ein Einspruch gegen diesen Zahlungsbefehl dem zuständigen Gericht zugestellt wird (Art. 505 § 2 der polnischen Zivilprozessordnung).
Die Vorschriften des analysierten Gesetzes werden daher von enormer Wichtigkeit sind. Eine ordnungsgemäße und termingerechte Zustellung eines Schriftsatzes in elektronischer Form beeinflusst im Verwaltungsverfahren und im ordentlichen Gerichtsverfahren nicht nur die Rechte der Parteien, sondern auch die Effizienz des ganzen Prozesses. Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Zustellung der Korrespondenz in elektronischer Form das Funktionieren der Staatsorgane, der Organe der Selbstverwaltung und auch der Gerichte wesentlich beeinflussen und ihre Entscheidungsprozesse beschleunigen wird, ohne die Notwendigkeit der Erwartung einer langwierigen Zustellung mittels traditioneller Post und der Bestätigung über die Empfangnahme durch den Adressaten. Die elektronische Zustellung, die das neue Gesetz einführt, wird diese Zeit auf das erforderliche Minimum beschränken und eine schnelle und sichere Zustellung des abgesandten Schriftsatzes garantieren. Ferner wird das neue Gesetze über elektronische Zustellungen den Austausch der Korrespondenz nicht nur im Verhältnis: Organ /Gericht – Bürger, sondern auch zwischen Organen und Gerichten und zwischen den Bürgern untereinander verbessern, welche an einem Verfahren als Parteien oder Beteiligte teilnehmen. Das Gesetz kommt daher in diesem Umfang den neusten Trends und Änderungen einerseits und Erwartungen und Bedürfnissen der Gesellschaft und der Wirtschaft andererseits entgegen.
Die Organe der Staatsverwaltung, die Haushaltsmitteleinheiten, Sozialversicherungsanstalten, Kassen der Landwirtschaftlichen Sozialsicherung , die durch diese Anstalten verwalteten Fonds sowie das Nationale Gesundheitsfond wurden verpflichtet, die Vorschriften des neuen Gesetzes bereits seit dem 5. Juli 2021 anzuwenden. Seit dem 1. Januar 2021 wird das Gesetz durch die Organe der Selbstverwaltung und ihre Haushaltseinheiten sowie Metropoleneinheiten und seit dem 1. Oktober 2029 durch die Gerichte und Gerichtshöfe, Gerichtsvollzieher, Staatsanwaltschaften, Verfolgungs- und Strafvollzugsorange angewandt.[6].
Zur Zeit ist es schwer einzuschätzen, wie der Prozess der Einführung von elektronischen Zustellungen verläuft und ob die darin gesetzten Erwartungen erfüllt werden. Nichts desto trotz kann gesagt werden, dass die Einführung des neuen Gesetzes den Anforderungen der heutigen Zeit in vollem Umfang Rechnung trägt, in der die Erbringung von Diensten zunehmend in die elektronische Sphäre verlagert wird. Auch wenn dieser Prozess künftig mit Verspätungen und Problemen erfolgt, worauf bereits zu Beginn hingewiesen wird, ist seine Umsetzung unumgänglich. Eine Schlüsselbedeutung hat mit Sicherheit die Vorbereitung und Umstellung auf diesen Prozess und die Bildung eines Online – Umfeldes, um die Implementierung dieses Prozess insbesondere in der Wirtschaft zu ermöglichen und es ist zu vermuten, dass die Vorschriften des Gesetzes über die elektronische Zustellungen eine wichtige Rolle in der täglichen Praxi spielen werden.
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[1] Gesetzblatt von 2020, Position 2320 mit späteren Änderungen, nachstehend das „Gesetz über elektronische Zustellungen“ genannt
[2] Hier gibt es Verweise auf die RICHTLINIE (EU) 2015/1535 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text) sowie auf die Rechtsverordnung (EU) 910/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES von 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG
[3] Vgl. Art. 2 Pkt 5 des Gesetzes über elektronische Zustellung
[4] Vgl. M. Wilbrandt-Gotowicz [in:] K. Czaplicki, A. Gryszczyńska, M. Świerczyński, K. Świtała, K. Wojsyk, M. Wilbrandt-Gotowicz, Doręczenia elektroniczne [elektronische Zustelllungen]. Kommentar, LEX/el. 2021, Anmerkung zu Art. 3.
[5] Vgl. M. Wilbrandt-Gotowicz [w:] Doręczenia…, Anmerkung zu Art. 3.
[6] Art. 166 des Gesetzes über elektronische Zustellungen