I. MiCA stellt einen Entwurf der Rechtsverordnung in den Fragen der Märkte der Kryptowährung dar, die die Direktive EU 2019/1937 zugleich abändert. Sie bildet ein EU- Regelungswerk, das an der Regulierung von Kryptowerten, Emittenten von Kryptowerten und Lieferanten von auf Kryptowährung basierenden Finanzdienstleistungen orientiert ist. Die Verordnung soll in der zweiten Hälfte 2024 in Kraft treten. Die MiCA -Verordnung bestimmt die Pflichten von Dienstleistern, welche die Leistungen im Zusammenhang mit Kryptowerten, Emittenten von Kryptowährungen, Anbietern und allen zum Handel mit Kryptowerten zugelassenen Personen zum Gegenstand haben. Die Regelung umfasst dabei insbesondere E-Geld Tokens, wertreferenzierte Token sog. ART als auch kryptographische Werte. Die MiCA – Verordnung unterscheidet dabei zwischen einzelnen Kryptwährungen und stellt folgende gesonderte Rahmen für solche digitalen Werte dar:
Die Verordnung führt eine neue Kategorie von Rechtsträgern ein, welche Beratung zu Kryptowerten anbieten. Gemeint sind verschiedene Arten von Beratern, die Empfehlungen an potentielle Anleger zu Investitionen im Gebiet von digitalen Werten aussprechen.
Die wirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen des Tausches von Kryptowerten in FIAT- Währung (allgemeines Zahlungsmittel) wurde in Art. 4 der MiCA Verordnung definiert und bedeutet Abschluss von Verträgen mit Dritten über den Kauf oder Verkauf von Krypotwerten, die unter Einsatz eigenen Kapitals gegen andere Krypotowerte unter Verwendung von FIAT-Währung erfolgt. Im Sinne der neuen Vorschriften bedarf das Anbieten von Kryptodienstleistungen einer Art Genehmigung (Zulassung). Diese Leistungen sind jedoch nur für juristische Personen vorbehalten, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben. Anbei ist es zu beachten, dass die DeFi und NFT – Token durch die Regelung der MiCA Verordnung nicht erfasst wurden. EU schließt jedoch eine separate Regelung dieser Kryptowerte nicht aus. NFT kann in einem gewissen Grade durch die DAC8 – Richtlinie mit umfasst sein.
II. DORA – Rechtsverordnung über die Betriebsstabilität digitaler Systeme des Finanzsektors
Der Zweck dieser EU- Verordnung besteht in der Erreichung eines hohen Niveaus digitaler Betriebsstabilität in allen Finanzunternehmen auf Ebene der Mitgliedstaaten. DORA – Verordnung führt u. a. interne Rahmen der Verwaltung und Kontrolle im Zusammenhang mit dem sog. IKT Risiko ein. Bei IKT – Risiko handelt es sich um jeden vernünftigerweise identifizierbaren Umstand im Zusammenhang mit der Nutzung von Netz- und Informationssystemen – einschließlich Störungen, Kapazitätsüberschreitungen, Ausfällen, Unterbrechungen, Beeinträchtigungen, Missbräuchen, Verlusten oder sonstiger böswilliger oder nicht böswilliger Ereignisse, die bei Eintritt die Sicherheit der Netz- und Informationssysteme, jeglicher technologiegestützter Instrumente oder Prozesse, des Betriebs und laufender Prozesse oder der Erbringung von Diensten beeinträchtigen können (vgl. Art. 4 und Art. 5). Um die Wiederherstellung von IKT-Systemen mit minimaler Ausfallzeit und begrenzter Störung als Teil ihres IKT-Risikomanagementrahmens sicherzustellen, entwickeln Finanzunternehmen eine Strategie für die Datensicherung, in der der Umfang der Daten, die der Sicherung unterliegen, und die Mindesthäufigkeit der Sicherung auf Basis der Kritikalität der Informationen oder der Sensibilität der Daten festgelegt werden und Wiederherstellungsverfahren (Art. 11 Abs. 1 und 2). Außerdem wird es notwendig sein, eine Vorgehensweise im Zusammenhang mit IKF – Vorfällen zu entwickeln (Art. 15 Abs. 3), und hierzu insbesondere werden:
III. DLT bezieht sich auf eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen. Die Vorschriften der DLT- Verordnung verändern u. a. den Katalog von Finanzinstrumenten, die in der MiFID II Richtlinie enthalten sind, auf solche Art und Weise, dass nach ihrem Inkrafttreten die Finanzinstrumente mit umfasst werden, die mittels Distrubited -Ledger – Technologie emittiert sind, d.h.
Zum Handel können nur die Finanzinstrumente zugelassen werden, welche über eine DLT-Marktinfrastruktur oder zur Verbuchung auf einer DLT-Marktinfrastruktur emittiert, übertragen bzw. registriert werden und wenn sie zum Zeitpunkt der Zulassung zum Handel oder zum Zeitpunkt der Verbuchung in einem Distributed Ledger
Die Verordnung schließt jedoch die Möglichkeit des Organisierens eines DLT Handelssystems (DLT MTF) für
DeFi, welcher ein Sammelbegriff für Peer-to-Peer-Finanzdienstleistungen darstellt, die über öffentliche Blockchains, in erster Linie Ethereum, angeboten werde, wird durch diese Regelung nicht erfasst. EU schließt jedoch nicht aus, diesen Bereich künftig auch gesondert mit zu regeln.
Dies verschafft zugleich einen neuen Blick auf die Krypto-Branche mittels Finanzinstitutionen. Es wird auf jeden Fall erforderlich sein, eine entsprechende Genehmigung (Zulassung) zu erlangen, um aktiv für die Nutzer in EU zu werben. Nur juristische Personen mit Sitz in einem Mitgliedstatt werden diese Befugnis haben, welche ein öffentliches Angebot für die Token im Zusammenhang mit Werten in EU unterbreiten bzw. die Zulassung von solchen Werten zum Handeln auf einer Krypto -Plattform beatragen
IV Richtlinie – DAC8
Der Zweck der DAC8 Richtlinie besteht darin die Steuerhinterziehungen und andere Steuerverbrechen im Zusammenhang mit den Krypto – Transkationen zu verhindern. Mit dem Inkrafttreten der DAC8 Richtlinie müssen die Dienstleistungsanbieter die Daten ihrer Kunden an die zuständigen Behörden übermitteln. Die Mitteilungspflicht bezieht sich auf die inländischen als auch ausländischen Transaktionen. In einigen Fällen gilt die Auskunftspflicht auf für die nicht veräußerbare Token (NFT). Wenn die MiCA Verordnung die Zulassungen erfordert, schräkt die DAC8 Richtlinie die Anonymität in der Krypot-Währung zunehmend ein, die eigentlich die Grundlage für den Kryptomarkt und den Blockchain bildet.
Die beste Lösung wäre bei dem Kampf gegen die steuerbezogenen Machenschaften, die Privatsphäre und Anonymität der Nutzer zu schützen. Es bleibt zu hoffen, dass alle diese Regelungen den Kryptomarkt nicht zu sehr einschränken, andernfalls besteht die Gefahr, dass die nicht EU Märkte unbeachtet der europäischen Regelungen dies gewährleisten werden.
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