Die wirtschaftlichen Verträge im internationalen Rechtsverkehr bilden die Vereinbarungen, welche zwischen Rechtsträgern aus verschiedenen Staaten abgeschlossen werden, die die Regelungen für ihre Handelsbeziehung und die Zusammenarbeite in der wirtschaftlichen Sphäre treffen. Sie können verschiedene Arten von Verträgen zum Gegenstand haben z B. Leasingverträge, Arbeitsverträge, Handelsverträge, Vertriebsverträge bzw. Kauverträge. Diese Verträge können wiederum Joint Venture Verträge oder Verträge von Verkauf von Gütern zwischen der Muttergesellschaft und Ihren Töchtergesellschaften oder Niederlassung umfassen.
Es bleibt der Grundsatz, dass die Parteien von internationalem Rechtsverkehr eine Reihe von Aspekten in Betracht ziehen müssen als ob sie den Vertrag mit einem Rechtsträger aus dem gleichen Staat geschlossen hätten. Da jedoch die Parteien eines solchen Vertrages verschiedene Rechtssysteme, Geschäftsregeln sowie die Sprache anwenden, sollen folgende zusätzliche Bestimmungen in den Vertrag aufgenommen werden: (1) Wahl der Sprache (2) Zahlungsmodalitäten, (3) Klausel der höheren Gewalt „force majeure“ (4) Zustimmung von Regierungsinstitutionen (5) Rechtswahl.
Ad. (1) Die Wahl der Sprache für die Anfertigung des Vertrages ist meistens durch die Sprache bestimmt, in welcher die Parteien ihre Bestimmungen verhandeln. In der Regel werden Sie in der englischer Sprache geführt und diese Sprache wird dann als maßgebend für die Bestätigung der vertraglichen Absprachen gelten, die dann durch die Parteien unterschrieben wird. Dies ist wichtig bei der Frage der Auslegung der vertraglichen Bestimmungen im Falle der Entstehung von Streitigkeiten. Wenn der Vertrag auch in anderen Sprachfassungen erstellt wird, z. B. in Polnisch oder in Französisch / Deutsch, dann ist es angebracht, eine Klausel zuzufügen, die besagt, welche Sprachfassung Vorrang bei Unterschieden hat, weil während der Übersetzung der vertraglichen Regelungen der Sinn und Umfang bestimmter Begriffe abgeändert bzw. verstellt werden kann. Die Entscheidung über die Sprachwahl beeinflusst auch die Klausel über die Gerichtsbarkeit. Die ordentlichen Gerichte in europäischen Ländern wenden in der Regel ihre nationale Sprache auf die Entscheidung von Streitigkeiten aufgrund von Verträgen, welcher in der englischer Sprache verhandelt und unterzeichnet wurden. In diesem Fall ist es notwendig die gesamte vertragliche Dokumentation durch einen verteidigten Übersetzer in die gegebenen Sprache zu übertragen, was mit zusätzlichen Kosten, Zeit- und Arbeitsaufwand verbunden ist und nach wie vor keine Sicherheit besteht, dass der Übersetzer den Vertragsinhalt zutreffend widergibt, was später Schwierigkeiten bei Vertragsauslegung bereiten kann.
In einigen europäischen Ländern, wie Deutschland oder Frankreich, wurden an Handelsgerichten spezielle Kammern eingerichtet, deren Richter Englisch sprechen und die gesamte Verhandlung auf Englisch geführt werden, was den Prozess für die Parteien wesentlich vereinfacht (siehe beispielsweise die Kammern der Landgerichte in Hamburg und Frankfurt am Main in Deutschland sowie beispielsweise die Internationale Kammer des Pariser Handelsgerichts ((The International Chamber of the Paris Commercial Court). In Polen gibt es solche Kammern an Bezirks- oder Reyongerichten noch nicht. Bei polnischen Unternehmen ist zudem das Gesetz vom 7. Oktober 1999 über die polnische Sprache im Verbraucherrecht und bei der Umsetzung arbeitsrechtlicher Bestimmungen zu beachten.
Ad. (2) Eine vertragliche Regelung zu Preis und Zahlungsbedingungen ist in vielen Verträgen üblich. Wichtig ist vor allem die Währung, in der Zahlungen erfolgen. In EU-Ländern sind die Bestimmungen für Zahlungen in Euro im Rahmen einer Überweisung in der Regel eindeutig. Bei Zahlungen in polnischen Złoty (PLN) muss zunächst sichergestellt und überprüft werden, ob die Bank des Empfängers Zahlungen direkt in PLN akzeptieren kann. Andernfalls muss der Zahler die Gelder zum im Vertrag festgelegten EUR/PLN-Wechselkurs oder beispielsweise zum Wechselkurs der Polnischen Nationalbank umrechnen. Bei einer Zahlung ist es außerdem wichtig, den Zahlungszweck genau zu beschreiben, die Daten des Empfängers und seine Bank anzugeben sowie die IBAN- und SWIFT-Codes zu vervollständigen. Außerhalb der EU können Geldtransfers im Rahmen eines bestimmten Vertrags aufgrund der aktuellen Situation in der Ukraine oder im Nahen Osten (z. B. Iran) weiteren Einschränkungen unterliegen. Es ist außerdem zu prüfen, ob Zahlungen in EUR oder USD überhaupt akzeptiert werden und wenn ja, in welcher Höhe. Darüber hinaus ist es notwendig, sich mit einem Mitarbeiter der Heimatbank über die Bedingungen für die Überweisung/den Empfang von Geldern in/aus Ländern außerhalb der EURO-Zone zu berate und abzustimmen.
Bei Einmalzahlungen wird die Frage von Preiserhöhungen, beispielsweise für in der Produktion verwendete Baumaterialien oder andere Waren oder Dienstleistungen, im Vertrag nicht behandelt. Wenn die Verpflichtung jedoch über einen längeren Zeitraum, beispielsweise mehrere Jahre, erfüllt werden soll, ist es wichtig, eine Preisanpassungsklausel in den Vertrag aufzunehmen (Eng. Price Adjustment Clause),. Diese bietet einen Mechanismus zur Anpassung des Preises an die spezifischen Marktbedingungen unter Berücksichtigung verschiedener Indikatoren, wie beispielsweise des Verbraucherpreisindex (CPI) in Polen oder Indice des Prix à la Consommation (IPC) in Frankreich.
Ad. (3) Die sogenannte Klausel der höheren Gewalt, Force-Majeure-Klausel ist häufig in internationalen Verträgen enthalten, deren Erfüllung sich über einen längeren Zeitraum erstrect, wie etwa Gas- oder Öllieferverträgen oder Transportvereinbarungen. Ihre Bestimmungen sind besonders in Zeiten politischer Unsicherheit (wie bewaffneten Konflikten, Revolutionen, Streiks, Inflation, Währungsabwertung) wichtig, gelten aber auch im Falle von Naturkatastrophen wie Erdbeben, Dürren oder Pandemien. Liegen solche Bedingungen vor, wird die Partei, die zur Erbringung einer bestimmten Leistung, wie beispielsweise der Öllieferung, verpflichtet ist, für die Dauer der Force-Majeure-Situation von dieser Verpflichtung entbunden, sofern sie nachweist, dass die Umstände der Force Majeure außerhalb ihrer Kontrolle liegen, nicht vorhersehbar waren und nicht mit herkömmlichen Mitteln beseitigt werden können.
In einem solchen Fall wird die Partei, die sich auf höhere Gewalt beruft, für die Dauer des Ereignisses ganz oder teilweise von der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung entbunden. Solche Klauseln sollten jedoch mit Vorsicht bewertet werden, insbesondere im Hinblick auf das Recht des Landes, das auf den Vertrag anwendbar ist. Beispielsweise erkennt das englische Common Law das Prinzip der höheren Gewalt nicht in demselben Maße an wie andere europäische Länder, deren Rechtssysteme auf der Zivilrechtslehre basieren, wie beispielsweise Frankreich. In England wird jede „höhere Gewalt“-Klausel einer detaillierten juristischen Analyse auf der Grundlage einer restriktiven Auslegung unterzogen. Daher ist es für die Vertragsparteien wünschenswert, sicherzustellen, dass die höhere Gewalt-Klausel präzise formuliert ist, um jegliche Zweifel auszuräumen.
Ad. (4) Die sog. Regierungsgenehmigungsklausel (Eng. Government Approval Clause”)) ist eine Vertragsbestimmung, die ihr Inkrafttreten oder ihre Wirksamkeit von der Zustimmung oder Genehmigung der zuständigen Regierungsbehörden abhängig macht. In der Praxis schützt diese Klausel die Interessen der Vertragsparteien, indem sie ihnen die Möglichkeit gibt, von der Transaktion zurückzutreten, wenn die erforderliche Genehmigung nicht eingeholt wird. Sie wird häufig in Verträgen über Infrastrukturprojekte, Immobilientransaktionen oder andere Vereinbarungen verwendet, die die Zustimmung öffentlicher Behörden erfordern.
In Polen gilt das Gesetz vom 24. März 1920 über den Erwerb von Immobilien durch Ausländer. Bürger und Unternehmer aus Nicht-EU-Ländern, beispielsweise aus Großbritannien, die in Polen Immobilien oder Anteile an Unternehmen erwerben möchten, die in Polen Immobilien mit unbefristetem Nießbrauch besitzen oder halten, müssen gemäß den allgemeinen Grundsätzen des Gesetzes über den Erwerb von Immobilien durch Ausländer eine Genehmigung beim Innen- und Verwaltungsminister beantragen, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht gemäß Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 3 oder Artikel 8 Absatz 2 des genannten Gesetzes. In Frankreich ist für bestimmte Finanzaktivitäten der Autorité des Marchés Financiers (AMF) eine staatliche Genehmigung erforderlich.
Bei der Einführung einer vertraglichen „Genehmigungsklausel“ ist es wichtig anzugeben, welche Partei verpflichtet ist, diese bis zu welchem Datum einzuholen.
Ad. (5) Gemäß dem Grundsatz der Vertragsfreiheit haben die Vertragsparteien das Recht, das auf ihren Vertrag anzuwendende Recht zu wählen. Dies wird durch Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 der Rom-I-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 593/2008) bestätigt, die das auf vertragliche Schuldverhältnisse in der Europäischen Union anzuwendende Recht regelt. Sie legt fest, welches Recht eines Mitgliedstaats auf Verträge in Zivil- und Handelssachen anzuwenden ist, wenn ein grenzüberschreitendes Rechtselement vorliegt. Fehlt eine solche Bestimmung, gelten für EU-Unternehmen grundsätzlich die Bestimmungen der genannten Verordnung, insbesondere die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens von 1980 (UN-Kaufrecht), sofern die Parteien nicht auf deren Bestimmungen verzichten.
Dieses Übereinkommen gilt für den internationalen Warenkauf und legt Regeln für den Abschluss und die Erfüllung solcher Verträge fest. Es gilt, wenn beide Parteien der Transaktion ihren Wohnsitz in verschiedenen Ländern haben, die das Übereinkommen ratifizierten. Das Wiener Übereinkommen ist Teil des EU-Rechtssystems, seine Anwendung ist jedoch auf Verträge über den Warenkauf beschränkt. In anderen Fällen, in denen es sich bei dem Vertrag nicht um einen Warenkauf handelt, gelten die Bestimmungen der Rom-I-Verordnungen (Verordnung (EG) Nr. 593/2008). Es ist dabei zu beachten, dass sowohl Polen als auch Frankreich die Unterzeichnerstaaten des Wiener Übereinkommens sind. Polen trat dem Übereinkommen am 23. Mai 1969 bei, Frankreich am 6. August 1980.




