Im Hinblick auf den für den 01 Juli 2023 geplanten Widerruf der epidemiologischen Gefahrenlage, die durch Covid – 19 Pandemie ausgelöst wurde, darf nicht vergessen, dass die bisher ausgesetzten Fristen über die Übergabe der Information über die Steuerabrechnungen anders als grenzüberschreitend zu laufen beginnen.
Die Aufhebung des Zustandes der epidemiologischen Gefahr, die durch die Covid- 19 Pandemie ausgelöst wurde, bedeutet unter anderem, dass die Fristen für die Übergabe der Informationen über die Steuerabrechnungen, die sich von den grenzüberschreitenden Abrechnungen unterscheiden, und für den Zeitraum von über drei Jahren ausgesetzt wurden, erneut in Kraft treten. Aus diesem Grunde sollen die Rechtsträger, die möglicherweise zur Mitteilung von solchen Abrechnungen verpflichtet sein können, umgehend ihre Transaktionen/ Vereinbarungen, die während der Aussetzung des Laufs der Verjährungsfristen realisiert wurden, überprüfen, um ihre Pflichten über die Mitteilung von solchen Informationen über die Steuerabrechnungen, die von den grenzüberschreitenden unterschieden sind, zu revidieren.
Nachstehend führen wir beispielsweise Ereignisse auf, die näherer Betrachtung im Hinblick auf die Berichterstattungspflichten nach dem 01 Juli 2023 unterzogen werden sollen,
- Dividendenausschüttung,
- Bezahlung von Lizenzgebühren zugunsten eines ausländischen Rechtsträgers,
- Restrukturierung
- Kapitalerhöhungen mittels Agio (Aufgeld), die zischen den Rechtsträgern mit Sitz in Polen realisiert werden.
Sofern Sie detaillierte Informationen zu dieser Frage benötigen, bitten kontaktieren Sie uns. Wir sind in der Lage, Sie bei der Erfüllung und Umsetzung der obigen Pflichten zu unterstützen, was wegen ihrer Kurzfristigkeit eine möglicherweise schwierig zu bewältigende Aufgaben darstellen kann.